Satzung des Heider Tennis-Club
Diese Satzung löst die bis dahin gültige Satzung ab.
Bei allen Personenbezeichnungen sind sowohl weibliche als auch männliche Personen gemeint. Der besseren Lesbarkeit und leichteren Verständlichkeit halber wurde in dieser Satzung die männliche Form gewählt.
Wir sind führend in den Bereichen:
Der am 18. Februar 1949 gegründete Verein führt den Namen Heider Tennis-Club e.V. (kurz: Heider- TC oder HTC). Er ist Nachfolger der Tennisgemeinschaft Heide.
Der Heider Tennis-Club e.V. mit Sitz in Heide ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Kalenderjahres.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Anlagen und Geräten zur Pflege des Sports sowie Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitte ldes Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Es wird unterschieden zwischen folgenden Mitgliedern:
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aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die in dieser Satzung für „Mitglieder“ und „aktive Mitglieder“ beschrieben sind.Als „Kinder- und Jugendliche“ gelten Mitglieder bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
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passive Mitglieder
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitglieder sind Fördermitglieder. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die in dieser Satzung für „Mitglieder“ und „passive Mitglieder“ beschrieben sind.
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Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Wohl des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag unter Zustimmung von 2/3 der zur Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben das Recht aktiver Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.
Mit dem Aufnahmeantrag bestätigt jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach §§ 21 - 79 BGB Folge zu leisten.
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Aktive Mitglieder haben die Rechte
a) auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sobald sie das 16. Lebensjahr vollendethaben.
b) zur Benutzung der Sportanlagen, der Sportgeräte sowie des übrigen Inventars des Vereinesim Rahmen der Benutzungsordnung.
c) zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
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Die passiven Mitglieder haben die Rechte
a) auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
b) zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Einrichtungen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzungen und Verordnungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
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Jedes Mitglied ist gehalten, sich an den Veranstaltungen zu beteiligen und insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
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Jedes Mitglied kann für die Beschädigungen des Vereinseigentums bei eigenem Verschulden ersatzpflichtig gemacht werden.
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Aktive Mitglieder, außer Vorstandsmitglieder, haben jährlich Arbeitsleistungen zwecks Instandsetzung bzw. Erhaltung der Vereinsliegenschaften innerhalb eines vom Vorstand rechtzeitig bekanntzugebenden Zeitraums zu erbringen. Umfang der Leistung sowie Höhe eines ersatzweise zu entrichtenden Betrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann von sich aus oder auf schriftlichen Antrag nach Anhörung des Betroffenen folgende Ordnungsmaßnahmen treffen:
- Verwarnung
- Schriftlicher Verweis
- Spielverbot bei Turnieren
- Ein Verbot der Benutzung der Sportanlagen (allgemeines Spielverbot)
- Ein Betretungsverbot der Vereinsanlagen (Anlagenverbot).
Antragsgründe sind:
- Unsportliches, unkameradschaftliches oder vereinsschädigendes Verhalten.
- Nichtzahlung des Mitgliedbeitrags oder anderer Rechnungsbeträge, zu dessen Zahlung das Mitglied verpflichtet ist.
- Verstoß gegen diese Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und sonstiger Vereinsordnungen.
Der Bescheid ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Vorstand kann die Maßnahme aufheben, sobald die Voraussetzungen, die zur Verhängung geführt haben, weggefallen sind. Der Ausschluss aus dem Verein bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.
Die Umwandlung der aktiven Mitgliedschaft in die passive Mitgliedschaft ist zum 31. Dezember eines Jahres möglich; die Umwandlung einer passiven in eine aktive Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen. In beiden Fällen ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
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Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch jederzeit zulässige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Erfolgt die Erklärung bis zum 30. November eines Kalenderjahres, endet die Mitgliedschaft am 31. Dezember desselben Jahres.
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Bei Mitgliedern, die bis zum 30. November eines Kalenderjahres die Mitgliedschaft kündigen, endet die Mitgliedschaft zum 30.04. des Folgejahres, wenn sie für die Teilnahme an Wettspielen beim zuständigen Verband gemeldet wurden. Der Mitgliedsbeitrag wird anteilig berechnet.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Beim Eintreten des Todesfalls endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
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Die Beitragsstruktur und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
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Ist ein Mitglied mit einem Betrag in Verzug, so kann der fällige Betrag inklusive anfallender Mahngebühren auf dem Rechtsweg eingefordert werden.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliedersammlung und der Vorstand.
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Jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zur Eröffnung der Sommersaison des neuen Jahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
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Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es innerhalb von 14 Tagen tun, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies bei ihm schriftlich beantragen.
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Die Einberufung der Versammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss spätestens eine Woche vorher nebst der Tagesordnung durch schriftliche Einladung, auch per E-Mail, an alle Mitglieder erfolgen.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
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Stimmberechtigt sind nur die anwesenden aktiven und passiven Mitglieder, nicht aber Jugendliche unter 16 Jahren.
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Auf Mitgliederversammlungen kann nur über solche Anträge abgestimmt werden, die im Laufe des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich, auch per E-Mail, vorgelegen haben, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit einfacher Mehrheit anerkennt.
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Nur die Mitgliederversammlung kann die Satzung ändern. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vorher mit der Einladung schriftlich mitgeteilt werden.
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Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, alle anderen Beschlüsse eine einfache Mehrheit. Es sei denn, diese Satzung bestimmt ausdrücklich etwas anderes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen sofern kein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
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Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
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Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
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Wahl des Vorstandes und der Revisoren, ausgenommen die des Jugendwartes und seiner Vertreter.
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Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendwartes und seiner Vertreter.
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Satzungsänderungen.
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Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das neue Geschäftsjahr.
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Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
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Wahl der beiden Revisoren
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Es sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.
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Der Vorstand besteht weiterhin aus:
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dem Sportwart
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dem Jugendwart
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dem Schriftführer
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dem Platz- und Gerätewart
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dem Pressewart
Sollte eines dieser Ämter nicht besetzt werden können, sind die anstehenden Aufgaben von anderen Mitgliedern des Vorstandes zu übernehmen.
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Mit Ausnahme des Jugendwarts werden die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.
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Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sollte die Mitgliederversammlung den Jugendwart nicht bestätigen, muss zeitnah ein neuer Jugendwart gewählt werden. Bis zur Neuwahl bleibt der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart im Amt.
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Für jedes Vorstandsamt, mit Ausnahme des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwartes, kann ein Stellvertreter gewählt werden. Dieser übernimmt die Aufgaben des Amtes bei Abwesenheit des Amtsinhabers und unterstützt den Amtsinhaber bei der Wahrung des Amtes. Die Stellvertreter gehören dem Vorstand an.
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Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
a) In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden gewählt:
(1) Der Vorsitzende
(2) Der Kassenwart
(3) Der Platzwart
(4) Der Pressewartb) In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:
(1) Der stellvertretende Vorsitzende
(2) Der Sportwart
(3) Der SchriftführerDie Stellvertretenden werden im jeweiligen zweiten Jahr gewählt.
Jedes dieser Vorstandsmitglieder wird einzeln in offener Abstimmung gewählt. Die einfache Mehrheit entscheidet. -
Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder, volljährig und ehrenamtlich tätig sein.
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Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens 2 Tage vorher einzuladen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des ihn jeweils Vertretenden den Ausschlag.
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Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse berufen. Außerdem ist er berechtigt, Mitglieder mit bestimmten Aufgaben zu beauftragen. Diese gehören einem erweiterten Vorstand an, haben aber kein Stimmrecht.
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Insbesondere ist er zuständig für:
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Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
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Die Bewilligung der Ausgaben.
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Die Vergabe der Freiluft- und Hallenplätze, deren Nutzung und Preise für die Nutzung.
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Die Aufnahme und Betreuung von Mitgliedern und Erlass von Ordnungsmaßnahmen.
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Die Leitung sämtlicher Veranstaltungen des Vereines.
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Alle Entscheidungen, soweit die Interessen des Vereines berührt werden.
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Die Aufsicht über die Vereinsanlage.
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Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr der ordentlichen Mitgliederversammlung im neuen Jahr zur Genehmigung vorzulegen. Die Berichte müssen vom Vorstand unterschrieben sein. Der Kassenbericht muss vorher von den beiden Rechnungsprüfern auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben sein.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter, sofern ein gewählter Stellvertreter nicht zur Verfügung steht. Der Stellvertreter ist innerhalb des Vorstands stimmberechtigt.
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Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden.
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Der Vorsitzende:
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Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung sowie die Vorstandssitzungen.
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Der Vorsitzende hat die Verpflichtung, über alle Interessen des Vereins zu wachen und ihn nach außen zu vertreten. Er hat alljährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.
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Der stellvertretende Vorsitzende
Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Aufgaben. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden hat er die unter 1.) genannten Verpflichtungen zu übernehmen.
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Der Kassenwart:
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Der Kassenwart führt die Kasse des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung hat er die Jahresabrechnung und eine Vermögensabrechnung vorzulegen.
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Der Kassenwart ist berechtigt, die laufenden Ausgaben mit Genehmigung des Vorstandes zu tätigen.
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Der Kassenwart ist verpflichtet, für rechtzeitigen Eingang der fälligen Beträge zu sorgen, an säumige Zahler Mahnungen sowie bei deren Erfolglosigkeit rechtliche Schritte einleiten zu lassen.
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Der Sportwart
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Der Sportwart ist für die Ansetzung und Durchführung der Punktspiele sowie sonstige Sportveranstaltungen verantwortlich.
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Er nimmt die Einteilung der Plätze für das Mannschaftstraining und Sportveranstaltungen vor.
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Der Jugendwart
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Der Jugendwart ist für die Betreuung der Jugendarbeit zuständig.
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Er soll vor allem mit dem Sportwart, den Sprechern der Jugendlichen sowie den Vereinstrainern möglichst eng kooperieren.
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Der Schriftführer
Der Schriftführer hat die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen zu führen und diese mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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Der Platz- und Gerätewart
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Der Platz- und Gerätewart ist im Rahmen des Vorstandes für alle Geräte und die Anlage zuständig.
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Er überwacht die Pflege und Wartung der Sportanlagen sowie des beweglichen Inventars.
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Er gibt dem Platzwart bzw. den zuständigen Mitgliedern oder externen Dienstleistern fachliche Anweisungen und entscheidet über die Bespielbarkeit der Plätze.
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Der Pressewart
Der Pressewart nimmt die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins wahr.
Von der Mitgliederversammlung werden, mit jeweils einem Jahr Abstand, zwei Revisoren für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl eines Revisors ist mit Karenzzeit von zwei Jahren möglich.
Die Revisoren sind berechtigt, jederzeit die Kasse des Vereins sowie die Rechnungsunterlagen zu prüfen. Sie müssen eine solche Prüfung vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durchführen und dieser über das Ergebnis berichten. Ist die Rechnung für richtig befunden, so muss die ordentliche Mitgliederversammlung den Kassenwart für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung erteilen. Bei Beanstandungen ist der Vorstand unverzüglich zu informieren, die Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.
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Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
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Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
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Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
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Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorsitzende.
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Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
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Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
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Weitere Einzelheiten regelt der Vorstand.
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Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
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Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Zustimmung der Mehrheit von vier-fünftel aller aktiven und stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Auflösung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an die Stadt Heide, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports oder der Jugendpflege zu verwenden hat.
Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Orts eintretenden Unfälle oder Diebstähle.
Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.